| |
Anpassung an die
Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247 / 93
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des
Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des
§ 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe.
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder
als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler
übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung
eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Transportunternehmen,
Veranstalter, Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere
touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische
Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht
und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen
usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann
auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen
vermittelt werden (z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort),
sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext
dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler
(Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit
ihren Kunden / Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge
abschließen.
Die besonderen Bedingungen
• der vermittelten Reiseveranstalter,
• der vermittelten Transportunternehmungen (z.B.
Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und
• der anderen vermittelten Leistungsträger gehen
vor.
A. Das Reisebüro als Vermittler
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem
Vermittler schließen..
1. Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann schriftlich oder (fern-) mündlich
erfolgen. (Fern-) mündliche Buchungen sollten vom
Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die
alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des
Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende
Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung
und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters
entsprechend § 8 der Ausübungsvorschriften für
das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen
Allgemeinen Reisebedingungen hinzuweisen, auf davon abweichende
Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und
sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches
Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine
Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt
mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen
aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro
(Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr
und eine (Mindest-)Anzahlung verlangen. Die Restzahlung
sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen,
Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der
Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente)
des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers
beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen,
die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden
bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine
Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung)
zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-,
Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften.
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins
Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich
ist. Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen
darüber hinausgehenden ausländischen Pass-,
Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften
sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften
zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung
gebracht werden können (insbesondere an Hand des
TIM). Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung
dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit
übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung
eines allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit
Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer,
Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung.
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde
Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers
unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils
vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen
Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung.
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
• die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters
bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige
Auswertung von gewonnenen Erfahrungen
• die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich
einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung
der Reisedokumente
• die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen
und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen
und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten
Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen,
Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung
der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung. Das
Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung
den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters
und gegebenenfalls eines Versicherers bekanntzugeben,
sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog
oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt
es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw.
Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen. Verletzt
das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis
obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz
des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es
nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund
minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden
zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur
Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes
verpflichtet.
B. Das Reisebüro als Veranstalter.
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
– in der Folge Reisevertrag genannt –, den
Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter
Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für
den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter
die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter
anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
Allgemeinen Reisebedingungen, Abweichungen sind in allen
seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß
§ 8 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluss. Der Reisevertrag
kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann
zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen
Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht.
Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den
Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers.
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich,
wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme
erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung. Die Verpflichtungen
des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn
er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag
an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der
Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung.
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten,
so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere
Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter
entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer
angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen.
Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg
bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber
haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls
für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten
zu ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige
Nebenleistungen. Über die auch den Vermittler
treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen
über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender
Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren.
Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung
gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren
darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages,
es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen
getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen
unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken. Bei
Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter)
haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die
sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies
außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,
die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der
Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten
Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen.
5.1. Gewährleistung. Der Kunde
hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen
Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich
damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle
seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in
angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt
oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann
in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder
eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die
auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet,
erbracht wird.
5.2. Schadenersatz. Verletzen der Veranstalter
oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus
dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so
ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen
Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für
andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat,
haftet er – ausgenommen in Fällen eines Personenschadens
– nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz
noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter
keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise
nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in
Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es
wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände
besonderen Wertes mitzunehmen. Weiters wird empfohlen,
die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß
zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln. Der
Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages,
den er während der Reise feststellt, unverzüglich
einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen.
Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben
wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe
erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert
nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen
des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet
werden und insofern eventuelle Schadenersatzansprüche
schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber
schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers
auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso
muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt
worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine
Gewährleistungsansprüche nicht berührt,
sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines
örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen
Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder
direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren
und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze.
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach
dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei
Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen.
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern,
wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung
oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche
Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise,
Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb
von 6 Monaten geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche
verjähren nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche
unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt
beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros
geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung
mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag.
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der
Reise.
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten
kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche
hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden
Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile
des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt,
erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die
Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der
Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt
8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises
um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder
im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die
Vertragsänderung unverzüglich zu erklären
und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit
entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder
vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren der Kunde
hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern
der Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden
zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft,
ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz
verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung.
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten
laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des
Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle
der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung
durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung
verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser
Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht
steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die
Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr.
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis
zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe
nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und
der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis
ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung
zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit.
a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle
der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese
vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart
ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen
im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10 %
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 65 %
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85 %
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im
Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10 %
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 65 %
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85 %
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen,
Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen
zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind
im Detailprogramm anzuführen.
|
|
Rücktrittserklärung.
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde
(Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei
dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag
zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich,
dies
• mittels eingeschriebenen Briefes oder
• persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher
Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt,
weil es ihm am Reisewillen mangelt, oder wenn er die Abreise
wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder
wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist
weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende
Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder
will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge
usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT
usw.) 85 Prozent des Reisepreises zu bezahlen. Im Falle
der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können
diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt
der Reise.
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung
befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein
bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und
dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung
der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen
schriftlich mitgeteilt wurde:
• bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von
mehr als 6 Tagen,
• bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von
2 bis 6 Tagen,
• bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl
ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes
Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen dieser
ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.
Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden
Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt,
d. h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer
Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere
Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz
Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden
werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die
Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks,
Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien,
Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde
den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß
7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt
der Reise. Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung
dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise
die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches
Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden
trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des
Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen. Der Veranstalter
behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten
Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen
abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin
mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt.
Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung
der Beförderungskosten – etwa der Treibstoffkosten
– der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren
in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen
oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden
Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen
ist diese an den Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen
nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür
bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein
vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn
bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine
genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen
ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände
unverzüglich zu erklären. Bei Änderung
des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt
des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls
möglich (siehe Abschnitt 7.1. a).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der
Reise
• Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten
hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrund
lagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
• Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher
Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht
wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter
ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen
zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt
werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen
werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen
nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit
zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder
an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert
wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet,
bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung
des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten
nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte. Auskünfte
über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte
von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden
Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat
eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht.
Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird
daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen
die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Allgemeines. Die unter B angeführten
Abschnitte 7.1. lit. c, vormals b (Rücktritt), 7.1.
lit. d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen)
sind als unverbindliche Verbandsempfehlungen unter 1 Kt
718 / 93-3 im Kartellregister eingetragen.
Ergänzende Bestimmungen zu den
«Allgemeinen Reisebedingungen» für alle
JUMBO Touristik - Reisen:
Beachten Sie bitte den nachfolgenden Text, denn er wird
zusammen mit den „ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN (ARB
1992) gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat
des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
Inhalt Ihres mit uns abgeschlossenen Reisevertrages.
1. Buchung/Vertragsabschluss. Ihre Anmeldung
ist für uns verbindlich, sobald wir diese Ihrem Reisebüro
gegenüber schriftlich bestätigt haben. Bei Buchung
(frühestens aber 11 Monate vor dem Ende der Reise)
ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises zu leisten.
Die Restzahlung ist frühestens 14 Tage vor Reiseantritt
Zug um Zug gegen Übergabe der Reiseunterlagen fällig.
Soferne sich unser Angebot nach Drucklegung des Kataloges
ändert oder Druckfehler festgestellt wurden, teilt
Ihnen diese Abweichung Ihr Reisebüro mit.
2. Rechtstellung. Für die von uns
angebotenen Fremdleistungen (zum Beispiel Ausflüge
am Urlaubsort) haften wir nur als Vermittler im Umfange
des Teiles A der ARB 1992.
3. Gewährleistung/Haftung. Unsere
Kunden sind für die Einhaltung aller geltenden Pass-,
Visa, Zoll-, Devisen-, Flughafen- und Gesundheitsbestimmungen
und für die Vollständigkeit ihrer Reisedokumente
selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die
aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu Ihren Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach
Buchung geändert werden sollten. Ihr Reisebüro
gibt Ihnen gerne jede diesbezügliche Hilfestellung.
Für Ausländer, Staatenlose und Doppelstaatsbürger
gelten besondere Bestimmungen. Wenden Sie sich in allen
Fällen bei Bedarf an Ihr Reisebüro.
Bei Fluggesellschaften ist die Haftung der Höhe nach
in jedem Fall gesetzlich mit den in Artikel 22 des Warschauer
Abkommens BGBl 286/1961 idF. jeweils BGBl 161/1971 genannten
Höchstbeträgen beschränkt.
Der Verkauf von Jumbo Touristik-Reisen erfolgt ausnahmslos
über konzessionierte Reisebüros. Alle Verkaufspreise
sind Endverbraucherpreise, auf die keinerlei Rabatte gewährt
werden können.
Beachten Sie bitte die ausführlichen Haftungsbestimmungen
gemäss den „Allgemeinen Reisebedingungen“.
Diese sind ebenfalls Bestandteile des Reiseveranstaltungsvertrages
zwischen Ihnen und der Jumbo Touristik GmbH, Wien.
Entsprechend der RSV ist die Jumbo Touristik GmbH im Veranstalterverzeichnis
unter der Nummer 1998/0064 eingetragen. Unser Garant
ist die BAWAG-PSK mit der Garantieerklärung Nr. 00117-404-218.
Als Abwickler fungiert die Mondial-Assistance, AGA International
S.A., Niederlassung für Österreich, Pottendorferstraße
25-27, 1120 Wien – Notfall Nummer +43 525 030. An
diese sind sämtliche Ansprüche bei sonstigem
Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen nach Eintritt
der in § 1 Abs. 3 der RSV genannten Ereignisse anzumelden.
Bei Buchung (frühestens aber 11 Monate vor dem Ende
der Reise) ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises
zu leisten. Die Restzahlung ist frühestens 20 Tage
vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Übergabe der Reiseunterlagen
fällig.
Österreichisches Recht ist anwendbar. Druckfehler
und Änderungen vorbehalten!
4. Storno/Umbuchung/Namensänderung/Doppelbuchung:
Abweichend zu den Allgemeinen Reisebedingungen gelten
folgende gesonderten Bedingungen für Storno, Umbuchung,
Namensänderung und Doppelbuchungen und beziehen sich
auf alle unten angeführten Leistungen:
a) Ausflüge
Bis 7 Tage vor Ausflug 50%, 7-0 Tage vor Ausflug 100%.
b) Kulturelle Veranstaltungen
Bereits bestätigte Karten sind nicht rückerstattbar.
Vorstellungen können kurzfristig und ohne Angabe
von Gründen von der Veranstalterleitung storniert
werden, sowie ohne Vorankündigung Preise und Showzeiten
ändern. Weder unsere Agentur noch die jumbo gruppe
haben Einfluss darauf.
c) Kreuzfahrten
Bis zum 60. Tag vor Reiseantritt: 20 % des Reisepreises
ab 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises
ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises
ab 14. Tag vor Reiseantritt: 90 % des Reisepreises
ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der
Reise 100 % des Reisepreises.
d) Mietwagenrundreisen und Hotel only
Zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr: bis 32 Tage
vor Reisebeginn 10%, 31-15 Tage 30%, 14-8 Tage 50%, 7-1
Tage 80%, 0 Tage und bei No-show 100%.
e) Rundreisen und Hotel only
Zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr: bis 32 Tage
vor Reisebeginn 10%, 31-15 Tage 25%, 14-8 Tage 45%, 7-1
Tage 85%, 0 Tage und bei No Show 100%. Es kann vorkommen,
dass Busrundreisen kurzfristig geändert, annulliert
od. abgebrochen werden müssen. Es wird versucht ein
gleichwertiges Ersatzprogamm zu bieten, jedoch besteht
darüber hinaus keinerlei Haftung.
f) Stornospesen für Abflüge
15.12. bis 31.12. (gilt auch für Land Only Aufenthalte
15.12.-10.01.)
Bei Stornierung bis 15.10. 50%
Bei Stornierung von 16.10. bis 15.11. 70%
Bei Stornierung von 16.11. bis 7.12. 85%
Bei Stornierung von 8.12. bis Abflug 100%
g) Soft Adventure
Nach Rückbestätigung 100%
h) Züge & Fähren
Nach Rückbestätigung 100%
i) Generell
wird für nicht publizierte Leistungen eine BG von
e21,8 p.P. verrechnet. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
während Ihrer Reise können nicht erstattet werden.
Die Verlängerung Ihres Urlaubsaufenthaltes ist nur
nach Rücksprache mit unserer Agentur möglich.
Wenn Sie mit einer einzelnen Leistung nicht zufrieden
sein sollten, was wir nicht hoffen, aber niemals zu 100%
ausschließen können, dann bedenken Sie bitte
in Ihrem eigenen Interesse, dass Sie unverzüglich
hierauf aufmerksam machen müssen. Nur dann haben
wir die Möglichkeit zu prüfen, ob Abhilfe geschaffen
werden kann, bzw. wie wir Ihnen helfen können. Bitte
wenden Sie sich daher bei aus Ihrer Sicht auftretenden
Leistungsstörungen od. mangelhaften Leistungen unverzüglich
an unsere Vertretung vor Ort. Sie haben mit uns einen
Reisevertrag über die einzelnen gebuchten Leistungen
abgeschlossen und können diese nicht einseitig ändern.
In der Regel werden vom Leistungsträger Leerbettgebühren
von bis 100% und mehr berechnet. Dies gilt auch bei frühzeitiger
Abreise, da wir für die Zimmer im Regelfall garantieren.
j) Kinder
Kleinkinder bis 2 Jahre: Von den Fluglinien werden derzeit
10% des offiziell anwendbaren Flugtarifes in Rechnung
gestellt, wobei das Kleinkind während des Fluges
keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz hat. Eventuell
anfallende Hotelkosten, wie z.B.: Gitterbett, sind vor
Ort zu bezahlen, dem Reisebüro und dem Veranstalter
aber immer bekanntzugeben. Kinder vom vollendeten 2.-12.
Lebensjahr: Ermäßigung finden Sie bei der entsprechenden
Flugpreistabelle.
Besondere Stornobedingungen für Südamerika-Reisen:
Abweichend zu den Allgemeinen Reisebedingungen gelten
folgende gesonderten Bedingungen für Storno, Umbuchung,
Namensänderung und Doppelbuchungen und beziehen sich
auf alle unten angeführten Leistungen:
a) Flugtickets der:
KLM und Air France, Aerolinas Argentinas und LAN:
Ab Ticketausstellung 100%
b) Ausflüge
Bis 7 Tage vor Ausflug 50%,
7-0 Tage vor Ausflug 100%
c) Galapagos Kreuzfahrten
Bis 60 Tage vor Reiseantritt 25%
59 - 26 Tage vor Reiseantritt 50 %
ab 25 Tage vor Reiseantritt 100%
d) Alle anderen Kreuzfahrten:
Bis 50 Tage vor Einschiffung 10%
49-30 Tage 20%
29-22 Tage 40%
21-15 Tage 75%
ab 14 Tage vorher 100%
e) Explora Hotels Chile
60 - 30 Tage 10%
29 - 10 Tage 30%
9 - 1 Tage 100%
f) Alle Brasilien Reisen zu Weihnachten/Neujahr
und während des Karnevals:
100% nach Buchungsbestätigung
g) Alle Chile Rundreisen:
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10 %
ab 29. bis 16. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab 15. bis 10. Tag vor Reiseantritt 55 %
ab 6. bis 3. Tag vor Reiseantritt 85 %
ab dem 2. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 100 % des
Reisepreises.
Anstelle eines Rücktritts kann ein Ersatzpassagier
genannt werden, welcher für alle Mehrkosten aufkommen
muss.
h) Rundreisen und Hotel only
Zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr:
bis 32 Tage vor Reisebeginn 10%
31-15 Tage 30%
14-8 Tage 50%
7-1 Tage 85%
0 Tage und bei No-show 100%
Es kann vorkommen, dass Busrundreisen kurzfristig geändert,
annulliert od. abgebrochen werden müssen. Es wird
versucht ein gleichwertiges Ersatzprogamm zu bieten, jedoch
besteht darüber hinaus keinerlei Haftung.
i) Züge & Fähren
Nach Rückbestätigung 100%.
j) Kulturelle Veranstaltungen
Bereits bestätigte Karten sind nicht rückerstattbar.
Vorstellungen können kurzfristig und ohne Angabe
von Gründen von der Veranstalterleitung storniert
werden, sowie ohne Vorankündigung Preise und Showzeiten
ändern. Weder unsere Agentur noch die jumbo gruppe
haben Einfluss darauf.
k) Stornospesen für Abflüge
15.12. bis 31.12. (gilt auch für Land Only Aufenthalte
15.12.-08.01. oder 10.01.)
Bei Stornierung bis 15.10. 50%
Bei Stornierung von 16.10. bis 15.11. 70%
Bei Stornierung von 16.11. bis 7.12. 85%
Bei Stornierung von 8.12. bis Abflug 100%
6. Tarifstand
Alle Angaben, Preise und Leistungen in den vorliegenden
Katalogen/Preislisten entsprechen dem Stand der Drucklegung.
Änderungen der Leistungen und Preise, die Berichtigung
von Irrtümern, Druck- und Rechenfehlern, Wechselkurs-
und Tarifänderungen, insbesondere von Verkehrsträgern,
sind ausdrücklich vorbehalten.
HINWEIS:
Entsprechend der RSV ist die Jumbo Touristik GmbH im Veranstalterverzeichnis
unter der Nummer 1998/0064 eingetragen. Unser Garant ist
die BAWAG-PSK mit der Garantieerklärung Nr. 00117-404-218.
Als Abwickler fungiert die Mondial Assistance AGA International
S.A., Niederlassung für Österreich, Pottendorferstraße
25-27, 1120 Wien – Notfall Nummer +43 525 030. An
diese sind sämtliche Ansprüche bei sonstigem
Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen nach Eintritt
der in § 1 Abs. 3 der RSV genannten Ereignisse anzumelden.
Bei Buchung (frühestens aber 11 Monate vor dem Ende
der Reise) ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises
zu leisten. Die Restzahlung ist frühestens 20 Tage
vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Übergabe der Reiseunterlagen
fällig.
|
|